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Kontrollausschuss nach dem Polizeigesetz

Die Bürgerschaft (Landtag) setzt gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Landesverfassung in Verbindung mit § 36 Absatz 1 des Bremischen Polizeigesetzes einen Kontrollausschuss nach dem Polizeigesetz zur Kontrolle der nach den §§ 31, 32 Absatz 1, §§ 33 bis 35 und 36 i des Bremischen Polizeigesetzes durchgeführten Maßnahmen ein.

Dem Kontrollausschuss nach dem Polizeigesetz gehören drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder an.